
(lat.) `Gewinn aus der Sache†œ zur Abgrenzung der Zueignung( sabsicht) von Bereicherung(sabsicht). Gegenbegriff ist der grds. von der Zueignung nicht mehr erfasste lucrum ex negotio cum re.
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Mit lucrum ex re wird der Wert bezeichnet, der in einer Sache verkörpert ist und der ihr entzogen werden kann. Beispiel: Das Guthaben auf einer Telefonkarte. Nutzt ein Täter eine entwendete Telefonkarte und gibt sie anschließend zurück hat er sich hinsichtlich des Entzugs des verkörperten Wertes eines Diebstahls strafbar gemacht. Mit lucrum ex...
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https://www.lexexakt.de/glossar/lucrumexre.php
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